17. April 2020

 
 

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 10: Updates

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 10: Updates

 

 


Liebe Kolleginnen und Kollegen

Wir möchten Sie über die Medienkonferenz des Bundesrates vom 16. April sowie über eine von Mitgliedern an uns gestellte Frage informieren.

Medienkonferenz des Bundesrates vom 16. April

An seiner Medienkonferenz vom 16. April hat der Bundesrat über die schrittweise Lockerung der Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus informiert. Zwei Punkte sind dabei für uns von besonderem Interesse:

  • Medizinische Praxen dürfen ab dem 27. April den Normalbetrieb wieder aufnehmen und können sämtliche, auch nicht-dringliche Behandlungen vornehmen. Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 wird angepasst werden. Die Hygiene- und Verhaltensregelungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sind weiterhin gültig.
  • Um Härtefälle zu vermeiden, weitet der Bundesrat den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz neu auch auf die Selbstständigerwerbenden aus, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Also Selbstständigerwerbende, die infolge der Massnahmen mit Erwerbseinbussen konfrontiert sind, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Erwerbsersatz ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 höher war als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht überstiegen hat. 

Über die mit diesen Lockerungen verbundenen Voraussetzungen (z.B. Schutzkonzept zur Minimierung des Übertragungsrisikos) und allfällige weitere Fragen werden wir Sie zeitgerecht vor dem 27. April in einem Newsletter informieren  wie auch über die näheren Bestimmungen zur Ausweitung des Erwerbsersatzes.

Abrechnung fernmündlicher Konsultationen

Einige Mitglieder haben sich mit der Frage an die Taskforce gewandt, über welche Tarifpositionen fernmündliche Konsultationen (Telefon, Video) abzurechnen sind und ob allenfalls auch mit Rückforderungsklagen von Seiten der Versicherer zu rechnen ist?

Aus juristischer Sicht können wir dazu wie folgt Stellung nehmen:

  1. Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, sollen persönliche Kontakte wenn möglich vermieden werden. Die Taskforce der FMPP hat sich deshalb von Beginn weg auf den Standpunkt gestellt, dass es während dieser Zeit zwingend möglich sein muss, anstelle von persönlichen Konsultationen fernmündliche Konsultationen durchzuführen und abzurechnen.

  2. In seinem Faktenblatt vom 2. April 2020 hat das BAG dies bestätigt und ausgeführt, dass fernmündliche Konsultationen analog der Limitation für persönliche Konsultationen in der Arztpraxis, d.h. 75 Minuten (Einzelsetting), angewendet werden.

  3. Aus dem Faktenblatt geht nicht abschliessend hervor, ob diese Leistungen mit der Position 02.0020 oder mit der Position 02.0060 (auf 75 Minuten limitiert) abgerechnet werden sollen. Die FMPP-Taskforce hat von Anfang an befürwortet, telemedizinisch durchgeführte Konsultationen wie Präsenzkonsultationen abzurechnen, also mit der Tarifposition 02.0020.

  4. Das BSV hat in einem Rundschreiben vom 6. April 2020 an die IV-Stellen mit Bezugnahme auf das Faktenblatt des BAG Folgendes festgehalten:
    «Die Verrechnung einer Videokonsultation/-therapie erfolgt analog einer Behandlung in der Praxis unter Anwendung der für die Behandlung in der Praxis im jeweiligen Tarif festgelegten Limitationen. Auf der Rechnung ist der Vermerk «Videokonsultation» anzubringen.
    Telefonische Therapien werden als telefonische Konsultation abgerechnet, sofern es im jeweiligen Tarif dafür eine spezielle Tarifziffer gibt. Hat es keine Tarifziffer für Telefonkonsultationen, werden sie wie eine Behandlung in der Praxis verrechnet. Die bei den telefonischen Konsultationen aufgeführten Limitationen werden vorübergehend ausser Kraft gesetzt und es gelten stattdessen die Limitationen für die Behandlung in der Praxis.»

  5. Auch diese Ausführungen des BSV zeigen, dass  aus dem Faktenblatt des BAG nicht klar geschlossen werden kann, mit welcher Position die fernmündlichen Behandlungen abgerechnet werden sollen. Die FMPP hat das BAG deshalb mit einem erneuten Schreiben vom 8. April 2020 eingeladen, dies zu klären. Die Antwort ist trotz mehrmaligen Nachfragen nach wie vor ausstehend.

  6. Letztlich spielt es finanziell keine Rolle, welche Tarifposition angewendet wird. Der in Rechnung gestellte Betrag ist bei beiden Tarifpositionen derselbe.

  7. Auch wenn die Frage zur Abrechnungsposition durch das BAG geklärt sein wird, kann den Psychiaterinnen und Psychiatern kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie mit der anderen Tarifposition abgerechnet haben. Die Empfehlungen des BAG gelten rückwirkend seit dem 13. März, doch weder vor noch nach der Publikation des Faktenblattes am 2. April kann man wissen, über welche Position abgerechnet werden soll. Zudem haben sich die Psychiaterinnen und Psychiater nicht bereichert. Es wäre auch unverhältnismässig zu verlangen, dass die Rechnungen nachträglich geändert und auf die durch das BAG bezeichnete Tarifposition umgeschrieben werden. Zumal dies den Versicherern ja nichts bringen würde. 

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass keine Grundlage für allfällige Rückforderungen seitens der Versicherer besteht.

Wir wünschen Ihnen einen ein angenehmes Wochenende und grüssen Sie freundlich.

Ihre Taskforce

 
 

FMPP-Task Force

Innerhalb des Vorstandes der FMPP hat sich eine Task Force gebildet, die alle wichtigen Fragen und Empfehlungen über COVID-19 in der Psychiatrie diskutiert und kommuniziert. Mitglieder der Task Force sind Pierre Vallon (Präsident FMPP), Alain di Gallo (Vertreter SGKJPP), Fulvia Rota (Vertreterin SGPP), Philipp Straub (Rechtsberater FMPP) sowie Christoph Gitz (Geschäftsführer FMPP).

Richten Sie Ihre Fragen bitte an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch. Haben Sie bitte Verständnis, wenn wir nicht alle Fragen persönlich und zeitnah beantworten können. Zu den häufigsten Fragen nehmen wir jeweils in unseren regelmässig erscheinenden Newslettern Stellung. Wir bedanken uns bei den Mitgliedern, die uns auf Fakten zur inhaltlichen Ergänzung unserer Informationen aufmerksam machen.