1. Juli 2021

 
 

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 25: Fernmündliche Behandlungen und Maskentragpflicht

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 25: Fernmündliche Behandlungen und Maskentragpflicht

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen

  

Per 26. Juni 2021 hat der Bundesrat hat die Massnahmen gegen das Coronavirus erneut angepasst. Dies sind die Fragen, die wir mit diesem weiteren High-Priority-Newsletter beantworten möchten: Wie geht es weiter mit den fernmündlichen Behandlungen? Und was gilt bezüglich Maskenpflicht in der Arztpraxis?

 

Fernmündliche Behandlungen: Sonderregelung wird nicht verlängert!

Das BAG hat die FMPP am 30. Juni darüber informiert, dass aufgrund der epidemiologischen Entwicklung die Empfehlungen zu den fernmündlichen Behandlungen, die bis Ende Juni 2021 Gültigkeit hatten, nicht verlängert werden.

Ab dem 1. Juli gelten somit wieder die normalen Tarmed-Limitierungen. Konkret: Fernmündliche Behandlungen können gemäss Tarmed 1.09_BR nur noch telefonisch durchgeführt werden, und dabei müssen die engen zeitlichen Limitationen zwingend wieder eingehalten werden.

 

Maskentragpflicht in der Praxis: Keine Änderungen!

Die neue Verordnung, die per 26. Juni in Kraft gesetzt worden ist, sieht in Art.6 Abs.1 weiterhin vor, dass in «öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben» jede Person eine Gesichtsmaske tragen muss. Als solche Innenräume gelten ausdrücklich auch Arztpraxen. 

Ausgenommen von dieser Maskenpflicht sind unter anderem Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.

Somit gilt also zumindest im Eingangsbereich und im Wartezimmer der Arztpraxis grundsätzlich weiterhin die Maskenpflicht.

Richtig ist, dass am Arbeitsplatz keine generelle Maskenpflicht mehr besteht, dies ändert aber nichts an der Anwendbarkeit von Art. 6 bezüglich der öffentlich zugänglichen Innenräume.

Diese Verordnung, die generell für alle Arztpraxen und somit auch für die psychiatrischen Praxen gilt, wird möglicherweise bei vielen von Ihnen auf Unverständnis stossen und wohl auch Skepsis und Zweifel auslösen.

Bitte bedenken Sie, dass es nicht die Taskforce ist, die diese Vorschriften und Richtlinien erlassen hat; wir haben leider keinen Einfluss darauf. Die Taskforce erachtet es aber als ihre Aufgabe und Pflicht, Sie korrekt über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Letztlich liegt es im Ermessen und in der Verantwortung jedes einzelnen Psychiaters, jeder einzelnen Psychiaterin, zu bestimmen, ob das Tragen einer Maske während einer Sitzung möglich ist oder nicht.

Wichtig ist zu wissen, dass Sie eine Fürsorgepflicht für die Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsgesetzes und für die Patientinnen und Patienten im Rahmen der Sorgfaltspflicht haben. Es ist der/die einzelne Arzt/Ärztin, der/die in der jeweiligen Situation entscheidet, was zu tun ist und dies dann auch verantworten muss. 

In diesem Sinne bleibt uns auch weiterhin nur die Hoffnung, dass möglichst viele Schutzmassnahmen schon bald nicht mehr nötig sein werden.

Hier geht’s zu den Angaben des BAG zur Maskenpflicht  

Sollten Sie Fragen haben, so schreiben Sie uns weiterhin an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch. 

 

Ihre Taskforce 

 
 

FMPP-Task Force

Mitglieder der Task Force sind Alain di Gallo (Vertreter SGKJPP), Fulvia Rota (Vertreterin SGPP), Philipp Straub (Rechtsberater FMPP) sowie Christoph Gitz (Geschäftsführer FMPP). Richten Sie Ihre Fragen bitte an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch.