19. März 2020

 
 

FMPP High-Priority-Newsletter Nr. 2: Fragen zum Coronavirus

FMPP High-Priority-Newsletter Nr. 2: Fragen zum Coronavirus

Die Taskforce erhält laufend Fragen von Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Haben Sie bitte Verständnis, wenn wir nicht alle Fragen persönlich und zeitnah beantworten können. Zu den häufigsten Fragen nehmen wir jeweils in unseren regelmässig erscheinenden Newslettern Stellung.

Wie ist die am 16. März vom Bundestrat verschärfte Verordnung 2 COVID-19 zu interpretieren? Insbesondere Art. 10a, Abs. 2 der besagt, … Arztpraxen […] müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.

Diese Verordnung verfolgt zwei Ziele: Erstens die Eindämmung des Übertragungsrisikos und zweitens die Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung. Die Verordnung richtet sich insbesondere an Gesundheitseinrichtungen der Akut- und Grundversorgung, die nicht überlastet werden sollen.

Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verordnung 2 des Bundesrates vom 16.03.2020 dürfen Arztpraxen weiterhin geöffnet bleiben. Der Abs. 4 besagt, dass die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz eingehalten werden müssen und die Anzahl der anwesenden Personen so zu minimieren ist, dass Menschenansammlungen verhindert werden.

In Art. 10a wird unter dem Titel «Pflichten der Gesundheitseinrichtungen» ausgeführt, dass die Gesundheitseinrichtungen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten müssen. Dringlichkeit bezieht sich einerseits auf die akute Gefährdung, andererseits auf die Vermeidung von schweren Folgeschäden. Stand heute bedeutet dies, dass es in der ärztlichen Kompetenz des Psychiaters und der Psychiaterin liegt zu entscheiden, welche Patientinnen und Patienten in der Praxis behandelt werden müssen. Die Gefährdung einerseits und andererseits das Grundanliegen der Massnahmen zur Eindämmung des Virus, nämlich dass möglichst viele Menschen zu Hause bleiben, müssen stets im Auge behalten werden. Es gilt eine Interessensabwägung vorzunehmen. Diese liegt in unserer Verantwortung.

Auch die Patientinnen und Patienten können mithelfen, indem sie die vom Bundesrat definierten Verhaltensregeln befolgen.

Für uns in der psychiatrischen Praxis heisst das übersetzt: Wir sind weiterhin für unsere Patientinnen und Patienten da. Unsere Praxen bleiben für dringend notwendige Konsultationen offen. Dabei sind die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Gleichzeitig nehmen wir aber auch die Verantwortung gegenüber allen wahr, d.h. den Patientinnen und Patienten, den Mitarbeitenden und gegenüber uns selber, indem wir helfen, die Übertragung des Virus einzudämmen. Dies gilt im Speziellen für alle, die einer besonders gefährdeten Gruppe angehören. Wir entscheiden in Absprache mit unseren Patientinnen und Patienten, welche Therapien in welcher Frequenz notwendig sind, ob evtl. auf eine Präsenz-Konsultation verzichtet werden kann/muss und welche Alternativen sich anbieten? Dafür ist das Telefongespräch die nach wie vor einfachste und sicherste Art.

Gibt es Alternativen zum Telefon, um Therapiesitzungen auf Distanz abzuhalten?

Wer sich eines Videokonferenzprogramms bedienen möchte, kann aus verschiedensten Optionen wählen, die wir im letzten Newsletter aufgezeigt haben.

Wir weisen darauf hin, dass gemäss Angaben der Anbieter die meisten Tools über eine Verschlüsselung der Daten zwischen den Endgeräten verfügen, d.h. es haben nur Berechtige Zugriff auf die Inhalte. Allerdings ist nie auszuschliessen, dass vom Anbieter Metadaten gespeichert werden (Zeitpunkt des Videoanrufs, Standort des Anrufers, etc.). Ähnliches gilt für die klassischen Videotelefonie-Dienste auf dem Smartphone. Hier besteht zudem oft das Problem des Zugriffs auf die Kontaktliste des Smartphones. Dafür sind diese Dienste einfach einzurichten, weitverbreitet, haben eine intuitive Benutzerführung und einen zeitnahen Support.

Bei der FMH ist ein eigenes Tool in Arbeit. Wir sind zudem daran abzuklären und zu testen, inwieweit wir Zugriff nehmen können auf ein Videokonferenzsystem in Deutschland, das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen ist. Wir werden darüber weiterhin informieren. 

Wo erhalte ich Desinfektionsmittel und Schutzmasken?

Die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln und Schutzmasken (Hygienemasken, Atemschutzmasken, Pandemieschutzmasken) übersteigt gegenwärtig das Angebot. Schutzmaterial ist, wenn überhaupt, oft nur noch (z.T. zu überhöhten Preisen und unbestimmten Lieferfristen) über den Online-Handel erhältlich. Entgegen den Angaben verschiedener Quellen ist sowohl bei vielen Kantonsapotheken wie auch bei den meisten öffentlichen Apotheken und Drogerien kein Direktbezug von Schutzmaterial möglich. Hier gilt es also individuell im eigenen Kanton abzuklären und sich in Geduld zu üben.

Wie Prof. Andreas Widmer, Leiter der Abteilung Spitalhygiene, am Unispital Basel gegenüber Radio SRF erklärte, kann auch das Rezept der WHO vereinfacht adaptiert werden:

  • 800 Milliliter Alkohol (Ethanol)
  • 200 Milliliter abgekochtes Wasser
  • etwas Glycerin

Leider sind in der Zwischenzeit auch die einzelnen Substanzen nicht mehr überall erhältlich. Zur Not tut aber auch ein Putzmittel, evtl. mit Alkohol versetzt, seinen Dienst.

Wie verhält es sich mit Erwerbsausfällen niedergelassener Psychiaterinnen und Psychiater?

Der Erwerbsausfall von Selbstständigerwerbenden gehört grundsätzlich zum Unternehmerrisiko. Dies gilt auch dann, wenn Behandlungen aufgrund einer behördlichen Massnahme nicht mehr durchgeführt werden können. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Psychiater oder die Psychiaterin eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen hat, die den Erwerbsausfall gegebenenfalls deckt. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt abzuwarten, ob der Psychiater oder die Psychiaterin gestützt auf die vom Bundesrat angekündigte Härtefallklausel allenfalls einen Anspruch auf Entschädigung haben wird (vgl. unten).

Wenn die Patientinnen und Patienten die Behandlung absagen oder nicht erscheinen, kommt es darauf an, wie die Sitzungsabsagen geregelt sind. Oft ist es so, dass vereinbarte Sitzungen bis 24 Stunden vor dem Termin kostenlos annulliert werden können. In diesem Fall gibt es keine Möglichkeit, den entstandenen Einnahmenausfall zu kompensieren. Eine Erwerbsausfallversicherung kommt in solchen Fällen nicht für den Schaden auf.

Übernimmt die Taggeldversicherung den Erwerbsausfall?

Die Krankentaggeldversicherung deckt einen Erwerbsausfall nur dann, wenn der niedergelassene Psychiater oder die Psychiaterin selber krank ist.

Kann ich als Selbstständigerwerbende/r Kurzarbeit anmelden?

Niedergelassene Psychiaterinnen/Psychiater und ihre mitarbeitenden Ehepartnerinnen/-partner oder ihre mitarbeitenden eingetragenen Partnerinnen und Partner haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Gemäss Mitteilung des SECO /typo3/hat jedoch der Bundesrat die Finanzverwaltung beauftragt, eine Härtefalllösung zu prüfen. Dafür will der Bundesrat vorerst rund eine Milliarde Franken zur Verfügung stellen. Es geht um Soforthilfe zur Liquiditätsüberbrückung für Unternehmen und auch für Selbstständigerwerbende. Der Bundesrat will damit eine Konkurswelle verhindern und Arbeitsplätze sichern. Er kann sich daher vorstellen, dass man Personen, die keinen Anspruch auf Kurzarbeit oder Taggelder haben, unbürokratisch und schnell unterstützt. Die Prozesse sind indes noch in Ausarbeitung. Es ist zurzeit somit unklar, wie die vom Bundesrat angekündigten Härtefallregelungen aussehen werden und wer Anspruch darauf haben wird. Die Taskforce wird weiterhin informieren.

Kann ich für meine Angestellten (Psychologen, Assistenzärztinnen, Sekretärin, Putzfrau) Kurzarbeit beantragen? Und wenn ja, wie muss ich vorgehen?

Kurzarbeit infolge des Coronavirus kann sowohl aufgrund von behördlichen Massnahmen als auch aus wirtschaftlichen Gründen (Ausbleiben der Patienten, Lieferengpässe für notwendige Materialien) beantragt werden. Zwingende Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall in einem Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus steht. In diesen Fällen kommt bei Kurzarbeit die Arbeitslosenversicherung (ALV) für einen Teil der Lohnkosten auf. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich die Praxis befindet.

Ein Antrag von Psychiaterinnen und Psychiatern auf Kurzarbeit für ihre Angestellten ist möglich und soll unseres Erachtens gemacht werden. Ob der Antrag dann auch bewilligt wird, kann gegenwärtig nicht gesagt werden. Wir empfehlen auf jeden Fall den Arbeitsausfall resp. die Mindereinnahmen gut zu dokumentieren. Weitere Informationen zur aktuellen Lage in Bezug auf die Kurzarbeit sowie entsprechende Antragsformulare sind hier aufrufbar.


FMPP-Task Force

Innerhalb des Vorstandes der FMPP hat sich eine Task Force gebildet, die alle wichtigen Fragen und Empfehlungen über COVID-19 in der Psychiatrie diskutiert und kommuniziert. Mitglieder der Task Force sind Pierre Vallon (Präsident FMPP), Alain di Gallo (Vertreter SGKJPP), Fulvia Rota (Vertreterin SGPP) sowie Christoph Gitz (Geschäftsführer FMPP).

Die Task Force wird Sie mit regelmässigen Newslettern zu weiteren Fragen zeitnah informieren.