24. März 2020

 
 

FMPP High-Priority-Newsletter Nr. 3: Fragen zum Coronavirus

FMPP High-Priority-Newsletter Nr. 3: Fragen zum Coronavirus

Die Taskforce erhält laufend Fragen von Mitgliedern im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Haben Sie bitte Verständnis, wenn wir nicht alle Fragen persönlich und zeitnah beantworten können. Zu den häufigsten Fragen nehmen wir jeweils in unseren regelmässig erscheinenden Newslettern Stellung. Wir bedanken uns bei den Mitgliedern, die uns auf Fakten zur inhaltlichen Ergänzung unserer Informationen aufmerksam machen.

Welche Auswirkungen haben die am 20. März 2020 vom Bundesrat vorgenommenen Änderungen der Verordnung 2 COVID-19 auf die Frage, welche Patienten und Patientinnen in der Praxis behandelt werden dürfen?

Mit den vorgenommenen Änderungen der Verordnung hat der Bundesrat nun präzisiert, dass es Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern, Kliniken und Arztpraxen verboten ist, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen. Neu wird dabei ausgeführt, dass diejenigen Eingriffe als nicht dringend angezeigt gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind, die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen oder überwiegend der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen.

Damit wurden unsere in der FMPP-NL 2 gemachte Mitteilung bestätigt, dass sich Dringlichkeit einerseits auf die akute Gefährdung und andererseits auf die Vermeidung schwerer Folgeschäden bezieht. Folglich gilt weiterhin, dass es in der ärztlichen Kompetenz des Psychiaters und der Psychiaterin liegt zu entscheiden, welche Patientinnen und Patienten in der Praxis behandelt werden müssen. Dabei gilt es zwischen der Gefährdung und dem Grundanliegen der Eindämmung des Virus abzuwägen. Auch im Rahmen einer delegierten Psychotherapie liegt der Entscheid beim delegierenden Psychiater oder der delegierenden Psychiaterin, denn sie tragen dafür die Verantwortung.

Kann ich als Selbstständigerwerbende/r Kurzarbeit anmelden? Habe ich Anspruch auf andere staatliche Entschädigungen?

Mit den am 20. März 2020 angekündigten Änderungen hat der Bundesrat nun dafür gesorgt, dass die mitarbeitenden Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner des Arbeitgebers (d.h. auch des niedergelassenen Psychiaters resp. der niedergelassenen Psychiaterin) neu Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Für sie gilt dabei eine monatliche Pauschale von CHF 3'320.00 als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle1/typo3/. Ebenfalls einen solchen beschränkten Anspruch haben „arbeitgeberähnliche Angestellte“ (wie z.B. Gesellschafter einer GmbH).

Selbstständigerwerbende haben hingegen auch weiterhin keinen Anspruch auf Kurzarbeit. Für sie besteht gemäss der ebenfalls am 20. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Verordnung „Erwerbsausfall“ aber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Taggelder im Betrag von maximal CHF 196.00 pro Tag (so beim Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge ärztlich verordneter Quarantäne oder wegen Wegfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren)2./typo3/

Anspruch auf Taggelder haben zudem Selbstständigerwerbende, deren öffentlich zugängliche Betriebe gestützt auf Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 behördlich geschlossen wurden. Da Arztpraxen gemäss Art. 6 Abs. 3 ausdrücklich nicht zu diesen Betrieben gehören, besteht für die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen zurzeit kein solcher Anspruch. Wir arbeiten aktiv mit der FMH zusammen, auf dass die betroffenen Ärztinnen und Ärzte nicht «zwischen Stuhl und Bank fallen».

Ebenfalls am 20. März 2020 hat der Bundesrat Liquiditätshilfen für KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) in Form von durch Banken gewährte Überbrückungskredite angekündigt. Selbstständigerwerbenden, deren Umsätze eingebrochen sind, kann durch die AHV-Ausgleichskassen ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden. Zudem sollen die Zahlungsfristen für Steuern bis Ende Jahr erstreckt werden können, ohne Verzugszins zahlen zu müssen.

Die Eckpunkte dieser für Härtefälle vorgesehenen Massnahmen werden in den nächsten Tagen in den entsprechenden Verordnungen festgelegt. Wir werden Sie auch darüber auf dem Laufenden halten.

Gerne verweisen wir Sie auf eine eben publizierte, interessante Information für Arbeitgebende und Selbstständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Welche Auswirkungen haben die aufgrund des Coronavirus verordneten Massnahmen/Einschränkungen auf meine Fortbildungspflicht?

Das SIWF schreibt dazu: Zurzeit erreichen das SIWF viele Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Fortbildungspflicht unter den durch die Coronavirus-Epidemie erschwerten Bedingungen. Es wird darauf hingewiesen, dass mehr und mehr geplante Fortbildungsveranstaltungen jetzt und auch auf mittlere Sicht annulliert werden, und dass viele Ärztinnen und Ärzte eine Zeit stark erhöhter Belastung durchzustehen haben. Beides könnte das Erreichen der regulär benötigten Anzahl von Credits in diesem Jahr erschweren oder gar verunmöglichen. Deswegen wird angeregt, die Vergabe und die Anzahl benötigter Fortbildungscredits für 2020 zu überprüfen. Geschäftsleitung und Vorstand des SIWF sind sich dieses Problems bewusst und werden im Kontakt mit den Fachgesellschaften eine angemessene Lösung dafür erarbeiten, sobald die Situation etwas klarer und längerfristig beurteilbar ist. Hier finden Sie den entsprechenden Link.

Hat die FMPP bereits eine Antwort des BAG bzgl. der Abrechnungsmodalität von telemedizinischen Sitzungen erhalten?

Nein, bisher nicht. Wenn im Verlauf dieser Woche keine Antwort eintrifft, wird die FMPP eine Anfrage an das BAG richten und darauf hinweisen, dass zur Aufrechterhaltung der notwendigen ambulanten psychiatrischen Versorgung, eine schnelle Reaktion der Behörden zwingend und unerlässlich ist. Sie werden sobald wie möglich darüber informiert.

Schutzmaterial für Coronavirus-Pandemie zwischen der Schweiz und der EU wieder frei handelbar?

Gemäss dem Entscheid der EU-Kommission vom 20. März wurde die am 15. März verfügte Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von medizinischem Schutzmaterial wieder aufgehoben. Nun sind also die Exporte in die Schweiz und in andere Efta-Staaten wieder davon befreit, und die an den Grenzen zurückgehaltenen Schutzmaterialien für den medizinischen Bereich können wieder eingeführt werden, was zur Entspannung der aktuellen Versorgungslage für bestimmte Artikel führen sollte.


/typo3/1 Vgl. Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020, Art. 2 und Art. 5

/typo3/2 Vgl. Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19), Art. 2  

 
 

Psychiatrie in den Medien

Vertreter der Psychiatrie hatten in den letzten Tagen mehrmals die Gelegenheit, in den Medien auf die psychischen Folgen der aktuellen Pandemie und auf die Wichtigkeit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung hinzuweisen, vgl. NZZ vom 19. März, Tages Anzeiger vom 20. März, Sonntagszeitung und NZZ am Sonntag vom 22. März sowie Le Matin vom 23. März 2020.

 
 

FMPP-Task Force

Innerhalb des Vorstandes der FMPP hat sich eine Task Force gebildet, die alle wichtigen Fragen und Empfehlungen über COVID-19 in der Psychiatrie diskutiert und kommuniziert. Mitglieder der Task Force sind Pierre Vallon (Präsident FMPP), Alain di Gallo (Vertreter SGKJPP), Fulvia Rota (Vertreterin SGPP), Philipp Straub (Rechtsberater FMPP) sowie Christoph Gitz (Geschäftsführer FMPP).

Richten Sie Ihre Fragen bitte an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch.

Die Task Force wird Sie auch weiterhin mit regelmässigen Newslettern zu weiteren Fragen zeitnah informieren.