9. April 2020

 
 

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 8: BAG-Faktenblatt zur Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 8: BAG-Faktenblatt zur Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Immer wieder sind wir mit folgender Frage konfrontiert: Welche Behandlungen sind erlaubt?

Zu Fragen Anlass geben dabei Art. 10a Abs. 2 und 3 der COVID-19 Verordnung 2, welche den folgenden Wortlaut haben:

2 Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe m, insbesondere Spitälern und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ist es verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen.
3
Als nicht dringend angezeigt gelten namentlich Eingriffe, die:

a.
zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind, die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen; oder
b.
überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen.


Mit Art. 10a der Verordnung soll verhindert werden, dass es in Spitälern und Arztpraxen (oder auf dem Weg zu solchen) zu Kontakten kommt, bei denen das Coronavirus übertragen werden kann. Zudem sollen durch medizinisch nicht dringende Eingriffe keine Kapazitäten und Ressourcen gebunden werden, die potentiell zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Infektion benötigt werden (Personalressourcen, Infrastrukturen, Heilmittel und Verbrauchsmaterial).

Letzteres bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Ärzte gehalten sind, alle gesundheitlichen Beschwerden zu behandeln, deren Nichtbehandlung zu allfälligen schweren Folgen und Einweisungen in ein Spital führen könnten.

Im ersten Absatz von Ziffer 2 seines Faktenblatts vom 2. April 2020 bezüglich „Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie hält das BAG unter dem Titel „Allgemeine Grundsätze für alle Leistungserbringer“ mit Hinweis auf Art. 10a Abs. 2 der Verordnung 2 fest, dass sich die Empfehlungen des Faktenblatts nur auf dringend angezeigte medizinische Leistungen beziehen.

Die im Faktenblatt aufgeführten erweiterten Limitationen gelangen somit nur zur Anwendung, wenn die fernmündliche Behandlung „dringend angezeigt“ ist. Was nicht dringend angezeigt ist, wird in Art. 10a Abs. 3 der Verordnung umschrieben, wobei für uns Buchstabe a entscheidend ist.

Damit dürfen alle Behandlungen durchgeführt werden, welche die WZW-Kriterien erfüllen und nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ohne dass zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten Nachteile entstehen, die über geringe psychische Beeinträchtigungen hinausgehen.

Ob die Behandlung dringend angezeigt ist, liegt in der Entscheidungskompetenz der Psychiaterin und des Psychiaters. Wir haben uns dabei die folgende Frage zu stellen: Kann ich den Termin mit meiner Patientin oder meinem Patienten auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, ohne dass zu erwarten ist, dass sie oder er höchstens geringe psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen erleidet?

Wie verhält es sich mit Behandlungen von neuen Patientinnen und Patienten?

Das Faktenblatt des BAG vom 2. April 2020 enthält Punkte, die geklärt und ergänzt werden müssen. Der wichtigste Punkt betrifft die Behandlung von neuen Patientinnen und Patienten. Die vorübergehende Regelung, wonach für die fernmündlichen Therapien die gleichen Limitationen gelten wie für die Präsenzkonsultationen, muss auch für neue Patientinnen und Patienten anwendbar sein, die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Gemäss einem Artikel in den schweizerischen Medien vom 8. April 2020 wird Herr Jonas Montani, BAG-Sprecher, wie folgt zitiert: „…dass fernmündliche Therapien auch bei neuen Patienten möglich seien – aber nur, nachdem ein erstes Abklärungsgespräch physisch stattgefunden hat.“ Für Patientinnen und Patienten wie auch für Therapeutinnen und Therapeuten, die zu Risikogruppen gehören, müssen Ausnahmen möglich sein. In diesen Fällen muss bereits die erste Konsultation als fernmündliche Behandlung durchgeführt werden können.

Die Taskforce hat ein weiteres Schreiben an das BAG gerichtet. Wir werden Sie informieren, sobald wir eine Antwort erhalten haben.


Wir wünschen allen ein paar erholsame Tage über Ostern.

Beste Grüsse

Ihre Taskforce

 
 

FMPP-Task Force

Innerhalb des Vorstandes der FMPP hat sich eine Task Force gebildet, die alle wichtigen Fragen und Empfehlungen über COVID-19 in der Psychiatrie diskutiert und kommuniziert. Mitglieder der Task Force sind Pierre Vallon (Präsident FMPP), Alain di Gallo (Vertreter SGKJPP), Fulvia Rota (Vertreterin SGPP), Philipp Straub (Rechtsberater FMPP) sowie Christoph Gitz (Geschäftsführer FMPP).

Richten Sie Ihre Fragen bitte an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch. Haben Sie bitte Verständnis, wenn wir nicht alle Fragen persönlich und zeitnah beantworten können. Zu den häufigsten Fragen nehmen wir jeweils in unseren regelmässig erscheinenden Newslettern Stellung. Wir bedanken uns bei den Mitgliedern, die uns auf Fakten zur inhaltlichen Ergänzung unserer Informationen aufmerksam machen.