14. April 2020

 
 

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 9 zu arbeitsrechtlichen Themen

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 9 zu arbeitsrechtlichen Themen

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Wie im letzten Newsletter angekündigt, geben wir Ihnen im Folgenden einige Erläuterungen zu wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen bezüglich Ihrer Angestellten (MPAs, Sekretariatsmitarbeitende, angestellte Psychiaterinnen und Psychiater, Delegierte Psychologinnen und Psychologen, Reinigungspersonal):

1.  Kurzarbeit

Wie in den High Priority-Newslettern 2 und 3 mitgeteilt, hat der Bundesrat die Möglichkeit, Kurzarbeitsentschädigungen zu erlangen, ausgeweitet und vereinfacht. Die Entschädigung wird über die Arbeitslosenversicherung vergütet. Diese deckt 80 Prozent des Lohnes über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten. Die Mitarbeitenden tragen die Einbusse von 20 Prozent. Dem Arbeitgeber steht es frei, ihnen die Einbusse von 20 Prozent auf freiwilliger Basis zu vergüten. Es ist auch möglich, einen anteiligen Arbeitsausfall geltend zu machen, wenn noch teilweiser Arbeitseinsatz möglich ist.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, welche das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner, die im Betrieb des Psychiaters oder der Psychiaterin mitarbeiten, steht eine Pauschale von monatlich maximal CHF 3‘320.00 zu. Arbeitnehmende, die ihre Arbeit wegen Krankheit, Angst vor Ansteckung oder familiären Verpflichtungen (z.B. zur Betreuung von Kindern nach Schliessung von Schulen) einstellen, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Alle Arbeitnehmenden haben das Recht, die Kurzarbeit abzulehnen. Die Arbeitgebenden haben vorgängig deren Zustimmung einzuholen. Ist der Arbeitnehmende nicht einverstanden, muss der Arbeitgebende ihm weiterhin den vollen Lohn bezahlen. Für den Arbeitnehmenden besteht dann ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Der Antrag auf Kurzarbeit ist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen. Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Kurzarbeitsentschädigung kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
  • Der zu erwartende Arbeitsausfall ist für jeden betroffenen Arbeitnehmenden zu berechnen. Der voraussichtliche Arbeitsausfall muss mindestens 10% der normalerweise von allen Arbeitnehmenden, die Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, geleisteten Arbeitsstunden betragen.
  • Die Voranmeldung muss substantiiert darlegen, warum der zu erwartende Arbeitsausfall auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen ist.
  • Die Arbeitszeit muss jederzeit kontrollierbar sein. Der Arbeitgebende muss die täglichen Arbeitszeiten und Abwesenheiten erfassen und kontrollieren. Er hat alle effektiv ausgefallenen Stunden zu berechnen und den Ausfall durch geeignete Unterlagen wie Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen.

Weitergehende Informationen zur Ausweitung und Vereinfachung von Kurzarbeit und das anzuwendende COVID-19 spezifische Anmeldeformular finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

2.  Kündigung von Angestellten

Grundsätzlich können Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder allenfalls vertraglichen Kündigungsfristen kündigen. Sofern Angestellte an COVID-19 erkranken, gilt eine Sperrfrist für die Kündigung (Art. 336 c Abs. 2 OR). Die Sperrfrist gilt wohl auch für solche Angestellte, welche sich aufgrund eines persönlichen Krankheitsverdachts oder aufgrund einer Erkrankung einer Person im nahen Umfeld zur Selbstisolation oder Selbstquarantäne begeben müssen. Auch die übrigen Sperrfristen kommen zur Anwendung (z.B. Schwangerschaft). Arbeitgebende haben gemäss den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen den Lohn bis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen.

3.  Weitere arbeitsrechtliche Fragen

Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sind Arbeitgebende verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind, um eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern. Die behördlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen sind auf jeden Fall einzuhalten. Kommen Arbeitnehmende trotz Einhaltung der erforderlichen Hygienemassnahmen nicht zur Arbeit, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnzahlung.

4.  Unterstützung für Selbstständige

Für die Unterstützung der selbstständig Erwerbenden, deren Tätigkeit durch die Verordnung des Bundesrates nicht untersagt, jedoch auch beeinträchtigt ist, besteht nach wie vor politischer Handlungsbedarf.

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in die neue Arbeitswoche.


Beste Grüsse

Ihre Taskforce

 
 

FMPP-Task Force

Innerhalb des Vorstandes der FMPP hat sich eine Task Force gebildet, die alle wichtigen Fragen und Empfehlungen über COVID-19 in der Psychiatrie diskutiert und kommuniziert. Mitglieder der Task Force sind Pierre Vallon (Präsident FMPP), Alain di Gallo (Vertreter SGKJPP), Fulvia Rota (Vertreterin SGPP), Philipp Straub (Rechtsberater FMPP) sowie Christoph Gitz (Geschäftsführer FMPP).

Richten Sie Ihre Fragen bitte an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch. Haben Sie bitte Verständnis, wenn wir nicht alle Fragen persönlich und zeitnah beantworten können. Zu den häufigsten Fragen nehmen wir jeweils in unseren regelmässig erscheinenden Newslettern Stellung. Wir bedanken uns bei den Mitgliedern, die uns auf Fakten zur inhaltlichen Ergänzung unserer Informationen aufmerksam machen.