Liebe Kolleginnen und Kollegen
Gestern haben wir von Seiten des BAG die Antworten auf die in unseren Schreiben vom 3. und 8. April gestellten Fragen erhalten. Mit diesem Newsletter möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen:
Möglichkeit der fernmündlichen Behandlung bereits bei der ersten Konsultation, wenn Patientinnen und Patienten oder auch Therapeutinnen und Therapeuten zu Risikogruppen gehören?
Antwort des BAG: «Eine Ausnahmeregelung für Patienten und Patientinnen bzw. für Therapeuten und Therapeutinnen, welche zu den besonders gefährdeten Personen gehören, ist zur Zeit nicht vorgesehen.»
Begründung: Das BAG geht davon aus, dass unter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen eine Erstkonsultation mit einem neuen Patienten oder einer neuen Patientin in der Praxis des Leistungserbringers verantwortbar sei.
Kommentar/Empfehlung Taskforce: Wir bedauern den Entscheid und werden dies dem BAG auch mitteilen. Entsprechend erwarten wir eine pragmatische Lösung, die allen Patientinnen und Patienten eine Behandlung ermöglicht. Wir bitten Sie, in Ihrer Praxis alle Mittel zu nutzen, die einen Erstkontakt mit zu Risikogruppen gehörenden Patientinnen und Patienten erlauben. Es bieten sich z.B. Hausbesuche an oder eine Konsultation in der Praxis mit den notwendigen Schutzmassnahmen.
Mit welcher TARMED-Position sind während der Zeit der bundesrätlichen Verordnung COVID-19 2 fernmündliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen von Patientinnen und Patienten abzurechnen?
Antwort des BAG: Die Abrechnung soll über die TARMED-Position «telefonische Konsultation» (02.0060) erfolgen und nicht über die Präsenzkonsultation (02.0020).
Begründung: Mit diesem Vorgehen soll der Transparenz im Bereich des KVG Genüge geleistet werden.
Kommentar/Empfehlung Taskforce: Wir empfehlen ab dem 30. April (Eingang des Schreibens des BAG) die Abrechnung der fernmündlichen Leistungen mit der Tarifposition 02.0060 mit einer Limitation von maximal 75 Minuten pro Sitzung (Einzelsetting). Für fernmündliche Kriseninterventionen soll die Tarifposition 02.0080 verwendet werden.
Analoge Bedingungen für die Durchführung der fernmündlichen delegierten Psychotherapie während der Zeit der COVID-19 Verordnung 2?
Antwort des BAG: An der Empfehlung, die Limitation für die telefonischen Konsultationen der delegierten Psychotherapie um 50% von 240 auf 360 Minuten für 6 Monate zu erhöhen, wird festgehalten.
Begründung: Das BAG sieht die psychiatrische und psychotherapeutische Grundversorgung der Bevölkerung aktuell als nicht gefährdet, so dass die 50%-Erhöhung der halbjährlichen Limitation als ausreichend eingeschätzt wird, umso mehr als ab dem 27. April 2020 wieder sämtliche Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (also nicht nur die als dringend angezeigten) durchgeführt werden können.
Kommentar/Empfehlung Taskforce: Wir bedauern auch diesen Entscheid, der die notwendige, längerfristige Behandlung von schwerkranken Patientinnen und Patienten, denen ein Besuch in der Praxis nicht zuzumuten ist, verunmöglicht. Auch diesbezüglich werden wir gegenüber dem BAG nochmals Stellung nehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Ihre Taskforce