Liebe Kolleginnen und Kollegen
Anlässllich der Pressekonferenz von Freitag 19. Juni hat der BR angekündigt, dass die ausserordentliche Lage aufgehoben wird. Am 22. Juni 2020 ist die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft getreten.
Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, die als Grundlage für die Kostenübernahme ambulanter Leistungen auf räumliche Distanz während der Pandemie diente, gilt somit nicht mehr. Gemäss Website des BAG ist das Faktenblatt zur Kostenübernahme für ambulante Behandlungen auf räumliche Distanz damit hinfällig geworden. Die diesbezüglichen Empfehlungen des BAG wurden per 22. Juni aufgehoben.
Es gelten ab dem 22. Juni 2020 wieder die im Tarmed 1.09 vom Bundesrat verordneten Limitationen für:
- fachärztlich psychiatrische Telefonate mit dem Patienten via Position 02.0060 (max. 20 min.), 02.0065 (max. 40 min. für Telefonate mit Kindern unter 6 Jahren und Personen über 75 Jahren) sowie Position 02.0066 (max. 40 min. für Telefonate mit Personen, die einen erhöhten Behandlungsbedarf haben).
- Telefonate mit Patienten in Krisen können wie anhin über die zeitlich unlimitierte Position 02.0080 psychiatrische Krisenintervention, abgerechnet werden.
- Telefonate der behandelnden Psychologen/Psychotherapeuten mit den Patienten im Spital werden wieder über die Positionen 02.0150, 02.0155 und 02.0156 abgerechnet.
- Telefonate der delegierten Psychotherapeuten in der Arztpraxis werden wieder über die Position 02.0250 abgerechnet.
Der online Tarmedbrowser ist über diesen Link abrufbar. Dort können alle medizinischen Interpretationen und die zugrunde gelegten Limitationen eingesehen werden.
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