27. April 2020

 
 

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 11: Konsultationen auf Distanz, Limitationen und Schutzmassnahmen

High-Priority-Newsletter der FMPP Nr. 11: Konsultationen auf Distanz, Limitationen und Schutzmassnahmen

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Nach der an der Medienkonferenz des Bundesrates vom 16. April vorgestellten Lockerung der Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus haben sich Mitglieder mit Fragen zu verschiedenen Themenkreisen an die Taskforce der FMPP gewandt.

Weiterführung Konsultationen auf Distanz

Nach Angaben des Bundesrates dürfen medizinische Praxen ab dem 27. April wieder den Normalbetrieb aufnehmen. Ist gewährleistet, dass auch weiterhin Fernkonsultationen per Teleon/Video durchgeführt und abgerechnet werden können?

Der Bundesrat hat Art. 10a der COVID-19-Verordnung 2 geändert und die Bestimmung aufgehoben, wonach es Spitälern, Kliniken und Arztpraxen verboten ist, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen. Die Kantone haben aber die Möglichkeit, gegenüber Spitälern und Kliniken zwecks Sicherstellung ausreichender Kapazitäten Einschränkungen anzuordnen.

Damit ist es ab dem 27. April wieder möglich, dass Sie Patientinnen und Patienten auch ohne gegebene Dringlichkeit in Ihren Praxen empfangen können. Dieser Entscheid liegt in der Verantwortung der Behandelnden in Absprache mit den Patientinnen und Patienten. Sollten Sie selber oder ein Patient oder eine Patientin zu einer Risikogruppe gehören, empfehlen wir, die Behandlungen auch weiterhin stets fernmündlich durchzuführen.

Im Faktenblatt ist festgehalten, dass die Gültigkeit der Empfehlungen des BAG auf den Zeitraum der Geltungsdauer der COVID-19-Verordung 2 vom 13. März 2020 befristet ist. Die Verordnung bleibt weiter in Kraft. Die Empfehlungen des Faktenblatts sind solange gültig, bis die Verordnung ausser Kraft gesetzt wird oder deren Empfehlungen angepasst werden.

Um die Übertragung des Virus weiterhin möglichst zu verhindern, empfiehlt die Taskforce:

  • die indizierten Behandlungen grundsätzlich weiter fernmündlich, d.h. per Telefon oder Video durchzuführen
  • und diese mit der Tarifposition 02.0020 (Präsenzkonsultation) abzurechnen.

In der Zwischenzeit wurden Rechnungen für Konsultationen, die mit der Tarifposition 02.0060 (Telefonkonsultation) abgerechnet wurden und länger als 20 Minuten dauerten, von einzelnen Krankenkassen zurückgewiesen.

Melden Sie uns bitte alle Rückweisungen von Rechnungen mit Angabe der betreffenden Krankenkasse. Hier finden Sie ein Muster für ein Antwortschreiben an die Krankenkassen.

Gültigkeit von Limitationen

Bleiben die im Faktenblatt vom 2. April publizierten Limitationen bestehen?

Die im Faktenblatt des BAG aufgeführten Limitationen bleiben solange in Kraft bis die COVID-19 Verordnung 2 aufgehoben oder die Empfehlungen geändert werden. Damit gelten für die Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie bei fernmündlichen Behandlungen weiterhin die gleichen Limitationen wie bei Präsenzkonsultationen, nämlich 75 Minuten pro Sitzung.

Das BAG hat unsere Anfrage noch nicht beantwortet, ob in Fällen, bei denen Therapeuten und Therapeutinnen und/oder Patienten und Patientinnen zu einer Risikogruppe gehören, die erste Konsultation trotzdem in der Arztpraxis durchzuführen ist, oder ob hier die erste Konsultation bereits fernmündlich durchgeführt werden darf.

Im Übrigen ist das BAG auch noch nicht auf die Forderung eingegangen, dass delegiert arbeitende Psychotherapeutinnnen und Psychotherapeuten in Arztpraxen und in Institutionen, für die Gültigkeitsdauer der Verordnung 2 COVID-19, fernmündliche Behandlungen mit den gleichen Limitationen abrechnen können wie Präsenzbehandlungen.

Schutz- und Hygienemassnahmen in der Arztpraxis

Ist das Tragen von Schutzmasken mit der Wiederaufnahme des Normalbetriebs in medizinischen Praxen Pflicht?

Die FMH hat am 22. April ein Schutzkonzept zum Betrieb von Arztpraxen publiziert. Dieses beinhaltet, dass im direkten Patientenkontakt oder im Kontakt mit Mitarbeitenden chirurgische Masken (Typ II oder Typ IIR) getragen werden sollten. Der Arzt und die Ärztin haben die Fürsorgepflicht für ihre Patientinnen und Patienten sowie für ihre Mitarbeitenden. Sie tragen die Verantwortung für die Umsetzung der empfohlenen Massnahmen.

Wo sind Schutzmasken und Desinfektionsmittel erhältlich?

Schutzmasken und Desinfektionsmittel sind in der Zwischenzeit etwas einfacher über Apotheken, Drogerien, im Detailhandel sowie im Internet erhältlich. Es lohnt sich, Preise, verfügbare Mengen und Lieferfristen zu vergleichen. Zur Hilfestellung bei der Beschaffung von Schutzmasken und Desinfektionsmittel können Sie sich auch an die Ärztegesellschaft Ihres Kantons wenden.

Mit freundlichen Grüssen

Ihre Taskforce

 
 

FMPP-Task Force

Innerhalb des Vorstandes der FMPP hat sich eine Task Force gebildet, die alle wichtigen Fragen und Empfehlungen über COVID-19 in der Psychiatrie diskutiert und kommuniziert. Mitglieder der Task Force sind Pierre Vallon (Präsident FMPP), Alain di Gallo (Vertreter SGKJPP), Fulvia Rota (Vertreterin SGPP), Philipp Straub (Rechtsberater FMPP) sowie Christoph Gitz (Geschäftsführer FMPP).

Richten Sie Ihre Fragen bitte an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch. Haben Sie bitte Verständnis, wenn wir nicht alle Fragen persönlich und zeitnah beantworten können. Zu den häufigsten Fragen nehmen wir jeweils in unseren regelmässig erscheinenden Newslettern Stellung. Wir bedanken uns bei den Mitgliedern, die uns auf Fakten zur inhaltlichen Ergänzung unserer Informationen aufmerksam machen.