Topics Newsletter 02/2021

 
 
 
 

Anordnungsmodell tritt per 1. Juli 2022 in Kraft: Was ändert sich für uns?

 
 

 

Die Würfel sind gefallen: Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat entschieden, dass das Anordnungsmodell die delegierte Psychotherapie ablösen wird. Dank dem Engagement der FMPP-Vertreter*innen wird die ärztliche Psychotherapie nicht mit der psychologischen Psychotherapie vermengt: Die Verordnung für die ärztliche Psychotherapie bleibt unverändert. Wir Psychiater*innen müssen somit in Art. 2 und 3 KLV keine Verschlechterungen hinnehmen. Für die psychologische Psychotherapie wird eine separate neue Verordnung erlassen. Dass das Delegationsmodell der Vergangenheit angehören würde, war politisch unbestritten. Die FMPP hat ihre Kräfte deshalb dort eingesetzt, wo sie tatsächlich etwas bewirken konnte.

Von Fulvia Rota und Alain Di Gallo

_______________________________________________________________

Nun besteht Klarheit: Per 1. Juli 2022 findet nach einem 40 Jahre dauernden Provisorium der Systemwechsel vom Delegationsmodell zum Anordnungsmodell statt. Psychologische Psychotherapeut*innen werden von da an auf Anordnung  eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder eines Grundversorgers selbstständig über die Krankenversicherung abrechnen können. Was bedeutet das nun konkret für die Psychiater*innen, was ändert sich für uns?

 

Zur Vorgeschichte: Das Delegationsmodell, das 1981 eingeführt wurde, war von Anfang an als vorübergehende Lösung konzipiert.  Selbst das Bundesgericht hat die Delegation als Übergangsmodell bezeichnet. Es stand somit immer ausser Zweifel, dass es irgendwann durch ein anderes Modell abgelöst werden würde, was 1993 auch die damalige Bundesrätin Ruth Dreifuss explizit betonte. Dies unterstreicht, dass die Vorstellung mancher Kolleg*innen, das Delegationsmodell könne am Ende  doch noch definitiv implementiert werden, nie auf einer realen Grundlage basierte. Das entscheidende Kriterium zugunsten des Anordnungsmodells war eine schweizweite Harmonisierung der Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeut*innen auf hohem Niveau, inklusive einer geschützten Berufsbezeichnung. Mit dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe aus dem Jahr 2013 und der entsprechenden Verordnung war diese Voraussetzung gegeben.

 

2019 wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vertreter*innen unserer Fachgesellschaften haben sich dabei in erster Linie dafür eingesetzt, die aktuellen Bestimmungen von Art. 2 und 3 KLV für die Psychiater*innen beizubehalten und zu verhindern, dass diese Bestimmungen durch das neue Anordnungsmodell verschlechtert werden. In der Tat haben wir die grundlegenden Unterschiede in Aus-, Weiter- und Fortbildung der beiden Berufe immer wieder betont. Unsere konkrete Forderung war deshalb, die psychologische Psychotherapie solle in einer separaten Verordnung geregelt werden. Diesen Vorschlag haben die FMPP-Vertreter*innen auf Initiative der heutigen SGPP-Präsidentin Fulvia Rota an der Besprechung mit dem BAG vom Mai 2020 eingebracht.

  

Erfolg Nr.1:

Kostengutsprachen-Limite bleibt bei 40 Sitzungen, Sitzungsdauer beträgt nach wie vor maximal 75 Minuten

Im ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates wäre die ärztliche Psychotherapie der psychologischen Psychotherapie gleichgestellt und somit verschlechtert worden. Nun bleiben die aktuellen Bestimmungen gültig: Eine Kostengutsprache ist wie bis anhin erst nach 40 Sitzungen notwendig. Bei den psychologischen Psychotherapeut*innen wurde diese Limite bei 30 Sitzungen festgesetzt (nach 2 Anordnungen für je 15 Sitzungen). Die maximale Sitzungsdauer beträgt zudem für die Psychiater*innen weiterhin 75 Minuten und nicht, wie der Bundesrat ursprünglich vorschlug, maximal 60 Minuten. 

Erfolg Nr. 2:

Standardisierte Einstiegs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik konnte verhindert werden

Die geplante obligatorische Einstiegs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik konnte aus dem Verordnungsentwurf wieder gestrichen werden. Dies entspricht der Position der FMPP, wonach Psychiater*innen ihre Diagnose und Verlaufsbeurteilung in erster Linie mittels klinischer Befunderhebung stellen. Die Methodenvielfalt bleibt auch nach Einführung des Anordnungsmodells gewährleistet. Massnahmen zur Behandlungsqualität werden in separaten Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern geregelt. 

_______________________________________________________________

Anordnung durch Psychiater*innen, Haus- und Kinderärzt*innen

Die FMPP hat sich gegen die Anordnung durch die Grundversorger eingesetzt, weil diese einen Eingriff in unsere fachlichen Kompetenzen darstellt. Allerdings müssen wir dabei auch berücksichtigen, dass sich in einer Umfrage bei unseren Mitgliedern weniger als die Hälfte dazu bereit erklärt hatte, diese Anordnungen vorzunehmen. Dürften nur Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie anordnen, wäre das Anordnungsmodell vermutlich gar nicht umsetzbar. Unser oberstes Ziel muss bleiben, dass Patient*innen optimal versorgt werden. Deshalb müssen wir uns an der Praktikabilität orientieren.

 

Die kommenden Herausforderungen

Nun gilt es, uns den Herausforderungen, die das Anordnungsmodell mit sich bringt, zu stellen und die Einführung genau zu verfolgen. Dazu gehört auch die Frage, ob der Systemwechsel tatsächlich zu einer besseren Versorgung führt. Werden Psycholog*innen auch schwer kranke Patient*innen behandeln, und werden sie sich auch abseits der Zentren, dort wo heute Versorgungsengpässe herrschen, niederlassen?

Leider ist es sehr schwierig, mit diesen Bedenken Gehör zu finden. So betonte Fulvia Rota am letzten Freitag in ihrem Statement gegenüber Radio SRF, dass das Anordnungsmodell die Versorgungssituation auf dem Land nicht automatisch verbessere. Diese kritische Anmerkung fand keinen Eingang im gesendeten Beitrag. Jean-Daniel Sauvant erläuterte gegenüber dem welschen Fernsehen RTS, dass erst die konkrete Umsetzung, insbesondere die Qualität der Anordnungen, d.h. Therapieindikationen, zeigen werde, inwiefern das Anordnungsmodell tatsächlich zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung führen wird. Von seinen Ausführungen wurden leider nur zwei Sätze ausgestrahlt.

  

Kostenentwicklung im Auge behalten

Ein anderer heikler Punkt in Bezug auf das Anordnungsmodell ist die Kostenentwicklung, die ebenfalls kaum kritisch hinterfragt wird. Der Bundesrat geht langfristig von jährlichen Mehrkosten in der Höhe von 170 Millionen Franken aus. Die Zahl von 170 Millionen erscheint uns bei weitem zu tief, weil bis heute ausser den Bedingungen für eine Praxisbewilligung nichts über die Zulassungssteuerung bekannt ist - ausser, dass ab 1. Januar 2022 die Kantone für die Zulassungsbedingungen aller Leistungserbringer zuständig sein werden. Weil die Anordnungen nicht alleine durch Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen, sondern auch durch Grundversorger, wird man uns immerhin nicht anlasten können, für die vermutlich immensen Kostensteigerungen verantwortlich zu sein.

 

Erhalten Patient*innen die passenden Behandlungen?

Es bleibt kritisch zu beobachten, ob Patient*innen im Anordnungsmodell die passenden Behandlungen erhalten werden. Dieses Modell bedingt, dass ärztliche und psychologische Psychotherapie unterschieden werden. Diese Unterscheidung muss sich aber nun in der Praxis bewähren, auch in der Notfall- und Krisenintervention. Neu können alle Ärzt*innen in Notfall- und Krisensituationen einmalig maximal 10 Sitzungen anordnen – aber sind es nicht Psychiater*innen, die im Notfall besonders gefragt sind, weil in einem Notfall auch eine Medikation notwendig sein kann? Und überhaupt: Werden Psycholog*innen, die bisher nicht in den Notfalldienst eingebunden sind, überhaupt Notfälle übernehmen können und wollen? Es besteht überdies die Gefahr, dass die Erweiterung des Therapieangebotes vor allem Patient*innen mit leichten psychischen Erkrankungen zugutekommt. Wir werden deshalb die Entwicklungen in den nächsten Jahren genau beobachten und allenfalls reagieren müssen.