FAQ zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022

Die Ablösung des Delegations- durch das Anordnungsmodell rückt näher. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Die Liste wird laufend ergänzt. 

Die FMPP setzt alles dran, möglichst viele Umsetzungsfragen zu klären, bevor die neue Verordnung zum Anordnungsmodell am 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Der Dachverband wird die Mitglieder zeitnah auf dem Laufenden halten und die nachfolgende Liste mit Fragen und Antworten laufend ergänzen.

Weitere Fragen können Sie jederzeit an fmppnoSpam@psychiatrie.noSpamch richten. Gewisse Fragen, die nur institutionelle Ambulatorien betreffen, können nach wir vor nicht abschliessend beantwortet werden (Stand: Februar 2022).

Fulvia Rota, Co-Präsidentin FMPP und Präsidentin SGPP
Philipp Straub, Rechtsberater

1. Allgemeines

1.1 Was gilt für die delegierenden Fachpersonen ab dem 1. Juli 2022?
1.2 Es heisst, dass sich die psychologischen Psychotherapeut:innen ab Einführung des neuen Anordnungsmodells selbstständig machen müssen. Stimmt das?
1.3 Dürfen Psychologen weiterhin in Praxen von niedergelassenen Psychiater:innen angestellt werden?
1.4 Bis wann kann noch delegiert gearbeitet werden? Gibt es eine Übergangsfrist? Dürfen Psychologen weiterhin angestellt bleiben?
1.5 Auf welches Datum hin muss ich meinen angestellten Psycholog:innen kündigen?
1.6 Ist eine Anordnung personenbezogen anzuordnen, oder sucht der Patient selber einen Therapeuten?
1.7 Gibt es eine Verpflichtung von uns Psychiaterinnen und Psychiatern, Psychotherapien anzuordnen?
1.8 Wohin muss ich das Formular für die Anordnung schicken?
1.9 Ist es korrekt, dass in der psychologischen Psychotherapie auch das TARMED-Kapitel 02.02. gestrichen werden soll? Und ist absehbar, wie die Ambulatorien für ihre psychologischen Mitarbeiter:innen weiter abrechnen können?
1.10 Wie werden Anordnungen und weitere Leistungen abgerechnet?
1.11 Können Konsultationen in Zusammenhang mit dem Anordnungsmodell mit der Position 00.2110 «Konsiliarische Beratung» durch den Facharzt, die Fachärztin abgerechnet werden?

1.1 Was gilt für die delegierenden Fachpersonen ab dem 1. Juli 2022?

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1.2 Es heisst, dass sich die psychologischen Psychotherapeut:innen ab Einführung des neuen Anordnungsmodells selbstständig machen müssen. Stimmt das?

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1.3 Dürfen Psychologen weiterhin in Praxen von niedergelassenen Psychiater:innen angestellt werden?

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1.4 Bis wann kann noch delegiert gearbeitet werden? Gibt es eine Übergangsfrist? Dürfen Psychologen weiterhin angestellt bleiben?

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1.5 Auf welches Datum hin muss ich meinen angestellten Psycholog:innen kündigen?

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1.6 Ist eine Anordnung personenbezogen anzuordnen, oder sucht der Patient selber einen Therapeuten?

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1.7 Gibt es eine Verpflichtung von uns Psychiaterinnen und Psychiatern, Psychotherapien anzuordnen?

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1.8 Wohin muss ich das Formular für die Anordnung schicken?

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1.9 Ist es korrekt, dass in der psychologischen Psychotherapie auch das TARMED-Kapitel 02.02. gestrichen werden soll? Und ist absehbar, wie die Ambulatorien für ihre psychologischen Mitarbeiter:innen weiter abrechnen können?

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1.10 Wie werden Anordnungen und weitere Leistungen abgerechnet?

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1.11 Können Konsultationen in Zusammenhang mit dem Anordnungsmodell mit der Position 00.2110 «Konsiliarische Beratung» durch den Facharzt, die Fachärztin abgerechnet werden?

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2. Praxisräumlichkeiten

2.1 Darf ich die freien Räume in meiner Praxis an Psycholog:innen vermieten?
2.2 Dürfen unter diesen Umständen – also wenn ich Räumlichkeiten an sie vermiete – niedergelassene Psychologen selbständig bei mir in der Praxis arbeiten?
2.3 Gegenwärtig bin ich als Psychiater in Untermiete bei meiner Psychologin. Gilt der Aspekt des wirtschaftlichen Nutzens auch dann, wenn ich Therapien anordne und Medikamente abgebe?
2.4 In meiner Praxis arbeitet meine Frau als Psychotherapeutin mit kantonaler Berufsbewilligung, bisher delegiert. Kann ich bei ihr künftig Psychotherapien anordnen, wenn sie selbständig arbeitet?

2.1 Darf ich die freien Räume in meiner Praxis an Psycholog:innen vermieten?

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2.2 Dürfen unter diesen Umständen – also wenn ich Räumlichkeiten an sie vermiete – niedergelassene Psychologen selbständig bei mir in der Praxis arbeiten?

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2.3 Gegenwärtig bin ich als Psychiater in Untermiete bei meiner Psychologin. Gilt der Aspekt des wirtschaftlichen Nutzens auch dann, wenn ich Therapien anordne und Medikamente abgebe?

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2.4 In meiner Praxis arbeitet meine Frau als Psychotherapeutin mit kantonaler Berufsbewilligung, bisher delegiert. Kann ich bei ihr künftig Psychotherapien anordnen, wenn sie selbständig arbeitet?

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3. Weiterbildung und Zulassung

3.1 Was geschieht, wenn Psychologen die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen? Können sie weiterhin in einer Gemeinschaftspraxis angestellt (delegiert) arbeiten und OKP-Leistungen in Rechnung stellen?
3.2 Was geschieht mit Psychologen, welche die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen haben? Können sie trotzdem weiterhin in meiner Praxis arbeiten?
3.3 Kann ich meine Praxis als Weiterbildungsstätte zertifizieren lassen?
3.4 Unser Ambulatorium verfügt über eine Weiterbildungsberechtigung in Psychiatrie und Psychotherapie. Wann und auf welchem Wege kann der Antrag gestellt werden, auf diese Liste aufgenommen zu werden?
3.5 Sind für die Weiterbildung von psychologischen Psychotherapeut:innen in der Erwachsenenpsychiatrie auch SIWF-zertifizierte Institutionen der Kategorie C zugelassen?
3.6 Welches sind die Bedingungen, damit ich eine Anerkennung als SIWF-zertifizierte Weiterbildungsstätte B erhalte?
3.7 Wie lauten die Vorgaben in Bezug auf die Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeut:innen?
3.8 Was gilt für die Spitalambulatorien und SIWF-Praxen?

3.1 Was geschieht, wenn Psychologen die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen? Können sie weiterhin in einer Gemeinschaftspraxis angestellt (delegiert) arbeiten und OKP-Leistungen in Rechnung stellen?

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3.2 Was geschieht mit Psychologen, welche die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen haben? Können sie trotzdem weiterhin in meiner Praxis arbeiten?

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3.3 Kann ich meine Praxis als Weiterbildungsstätte zertifizieren lassen?

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3.4 Unser Ambulatorium verfügt über eine Weiterbildungsberechtigung in Psychiatrie und Psychotherapie. Wann und auf welchem Wege kann der Antrag gestellt werden, auf diese Liste aufgenommen zu werden?

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3.5 Sind für die Weiterbildung von psychologischen Psychotherapeut:innen in der Erwachsenenpsychiatrie auch SIWF-zertifizierte Institutionen der Kategorie C zugelassen?

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3.6 Welches sind die Bedingungen, damit ich eine Anerkennung als SIWF-zertifizierte Weiterbildungsstätte B erhalte?

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3.7 Wie lauten die Vorgaben in Bezug auf die Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeut:innen?

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3.8 Was gilt für die Spitalambulatorien und SIWF-Praxen?

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4. Praktische Umsetzung

4.1 Wer darf anordnen?
4.2 Müssen zwischen den Ärztinnen und Psychotherapeuten Zusammenarbeitsverträge geschlossen werden, damit angeordnet werden kann?
4.3 Was gilt betreffend Anzahl Sitzungen?
4.4 Wie oft können 15 Sitzungen angeordnet werden?
4.5 Gelten die 2 x 15 Sitzungen pro Patienten oder pro Jahr oder pro Diagnose?
4.6 Wer ist nach Ablauf der ersten Anordnung (15 Sitzungen) verantwortlich, um eine zweite Anordnung einzuholen?
4.7 Muss ich für jede Verordnung und jeden Antrag an eine Weiterverordnung eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht beim Kantonsarzt verlangen?
4.8 Gibt es ein Formular für die Anordnung?
4.9 Was passiert, wenn die Therapie länger als 30 Sitzungen dauert?
4.10 Muss der Experte, die Expertin den Patienten sehen oder kann er/sie auf der Grundlage von Akten eine Beurteilung machen?
4.11 Wer muss das Kostengutsprachegesuch an die Krankenversicherung stellen?
4.12 Wer trägt die juristische Verantwortung?
4.13 Was gilt, wenn nach einer Krisenintervention doch eine längere Behandlung nötig ist?
4.14 Nach 30 Therapiesitzungen stellt sich die Frage, ob die anordnende Psychiaterin gleichzeitig die Fallbeurteilerin sein darf. Oder muss diese Aufgabe explizit von zwei verschiedenen Ärzt:innen wahrgenommen werden?
4.15 Wer schreibt am Ende den Bericht zur Fallbeurteilung?
4.16 Hausarztmodell: Braucht es für die Fallbeurteilung eine Überweisung durch den Hausarzt?

4.1 Wer darf anordnen?

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4.2 Müssen zwischen den Ärztinnen und Psychotherapeuten Zusammenarbeitsverträge geschlossen werden, damit angeordnet werden kann?

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4.3 Was gilt betreffend Anzahl Sitzungen?

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4.4 Wie oft können 15 Sitzungen angeordnet werden?

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4.5 Gelten die 2 x 15 Sitzungen pro Patienten oder pro Jahr oder pro Diagnose?

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4.6 Wer ist nach Ablauf der ersten Anordnung (15 Sitzungen) verantwortlich, um eine zweite Anordnung einzuholen?

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4.7 Muss ich für jede Verordnung und jeden Antrag an eine Weiterverordnung eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht beim Kantonsarzt verlangen?

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4.8 Gibt es ein Formular für die Anordnung?

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4.9 Was passiert, wenn die Therapie länger als 30 Sitzungen dauert?

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4.10 Muss der Experte, die Expertin den Patienten sehen oder kann er/sie auf der Grundlage von Akten eine Beurteilung machen?

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4.11 Wer muss das Kostengutsprachegesuch an die Krankenversicherung stellen?

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4.12 Wer trägt die juristische Verantwortung?

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4.13 Was gilt, wenn nach einer Krisenintervention doch eine längere Behandlung nötig ist?

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4.14 Nach 30 Therapiesitzungen stellt sich die Frage, ob die anordnende Psychiaterin gleichzeitig die Fallbeurteilerin sein darf. Oder muss diese Aufgabe explizit von zwei verschiedenen Ärzt:innen wahrgenommen werden?

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4.15 Wer schreibt am Ende den Bericht zur Fallbeurteilung?

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4.16 Hausarztmodell: Braucht es für die Fallbeurteilung eine Überweisung durch den Hausarzt?

Ja. PatientInnen, die in einem Hausarztmodell versichert sind, benötigen für jede Konsultation bei einem Facharzt eine Überweisung durch ihren Hausarzt. Dies gilt somit auch für die Konsultation beim:bei der Facharzt:ärztin für Psychiatrie, welche:r die Fallbeurteilung bei Erreichen der 30. Sitzung erstellt. Dafür ist an sich der:die Versicherte selbst zuständig. Wir empfehlen Ihnen dennoch, bei der Fallbeurteilung nach dem jeweiligen Versicherungsmodell zu fragen und bei Versicherten im Hausarztmodell auf die Notwendigkeit einer Überweisung hinzuweisen. Diese Überweisung muss der:die Patient:in dann seinem Versicherer zustellen (siehe dazu auch Fragen 4.9, 4.11 und 4.15).

5. Ausstellen von Zeugnissen, IV-Berichten etc.

5.1 Werden die Aufwendungen bezüglich Anordnung (Einlesen in Fall, evtl. Konsultation des Patienten, Berichterstellung) vergütet?
5.2 Wer fertigt allfällige Arbeitsunfähigkeitsberichte, IV-Berichte, KESB-Berichte an? Falls dazu ein Informationsaustausch zwischen Psycholog:in und Psychiater:in stattfinden muss, wie wird dies abgerechnet?
5.3 Können Psychotherapeut:innen im Anordnungsmodell zuhanden der Taggeldversicherungen unabhängig von Ärzt:innen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen?

5.1 Werden die Aufwendungen bezüglich Anordnung (Einlesen in Fall, evtl. Konsultation des Patienten, Berichterstellung) vergütet?

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5.2 Wer fertigt allfällige Arbeitsunfähigkeitsberichte, IV-Berichte, KESB-Berichte an? Falls dazu ein Informationsaustausch zwischen Psycholog:in und Psychiater:in stattfinden muss, wie wird dies abgerechnet?

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5.3 Können Psychotherapeut:innen im Anordnungsmodell zuhanden der Taggeldversicherungen unabhängig von Ärzt:innen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen?

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6. Spezialfragen

6.1 Weshalb sollen wir Psychiater keine Psychologen anstellen dürfen, wenn es doch in der Schweiz viele Grosspraxen hat, in denen die verschiedensten Leistungserbringer angestellt sind: z.B. Internisten, Allgemeinmediziner, Psychiater, Psychologen usw.?
6.2 Was gilt für bestehende Gruppenpraxen, in denen delegierende Ärzte und delegiert arbeitende eidgenössisch anerkannte Psychotherapeut:innen tätig sind?
6.3 Ich hatte schon vor einiger Zeit geplant, all meinen psychologischen Psychotherapeut:innen anzubieten, dass sie sich unter dem Dach der GmbH, die ich gegründet habe, selbstständig machen können. Ist das überhaupt möglich?
6.4 Kann ich gemeinsam mit Psycholog:innen eine GmbH gründen und die beteiligten Psycholog:innen anordnen?
6.5 Werden die Psychologen am Notfalldienst teilnehmen?
6.6 Wie werden bisherige IPPB-Regelungen berücksichtigt? Auch, was die Fortführung von Langzeitbehandlungen durch psychologische Psychotherapeuten anbelangt?
6.7 Können Psycholog:innen auch weiterhin höherfrequente Psychotherapien durchführen?
6.8 Ich führe mit meiner delegiert arbeitenden Psychologin eine Gruppentherapie durch. Wird dies auch in Zukunft im Anordnungsmodell möglich sein?
6.9 Werden die erbrachten Leistungen der Psycholog:innen den anordnenden Ärzten im statistischen Vergleich (= Wirtschaftlichkeitskontrolle von Santésuisse, sogenannter Regressions-Index) angerechnet?
6.10 Kann ich die Krankengeschichte beim Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell der psychologischen Psychotherapeutin weitergeben?

6.1 Weshalb sollen wir Psychiater keine Psychologen anstellen dürfen, wenn es doch in der Schweiz viele Grosspraxen hat, in denen die verschiedensten Leistungserbringer angestellt sind: z.B. Internisten, Allgemeinmediziner, Psychiater, Psychologen usw.?

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6.2 Was gilt für bestehende Gruppenpraxen, in denen delegierende Ärzte und delegiert arbeitende eidgenössisch anerkannte Psychotherapeut:innen tätig sind?

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6.3 Ich hatte schon vor einiger Zeit geplant, all meinen psychologischen Psychotherapeut:innen anzubieten, dass sie sich unter dem Dach der GmbH, die ich gegründet habe, selbstständig machen können. Ist das überhaupt möglich?

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6.4 Kann ich gemeinsam mit Psycholog:innen eine GmbH gründen und die beteiligten Psycholog:innen anordnen?

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6.5 Werden die Psychologen am Notfalldienst teilnehmen?

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6.6 Wie werden bisherige IPPB-Regelungen berücksichtigt? Auch, was die Fortführung von Langzeitbehandlungen durch psychologische Psychotherapeuten anbelangt?

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6.7 Können Psycholog:innen auch weiterhin höherfrequente Psychotherapien durchführen?

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6.8 Ich führe mit meiner delegiert arbeitenden Psychologin eine Gruppentherapie durch. Wird dies auch in Zukunft im Anordnungsmodell möglich sein?

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6.9 Werden die erbrachten Leistungen der Psycholog:innen den anordnenden Ärzten im statistischen Vergleich (= Wirtschaftlichkeitskontrolle von Santésuisse, sogenannter Regressions-Index) angerechnet?

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6.10 Kann ich die Krankengeschichte beim Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell der psychologischen Psychotherapeutin weitergeben?

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