

Im Rahmen von Langzeit-Behandlungen bei Patient*innen mit chronischen Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeit stellt sich gelegentlich die Frage der erneuten Anmeldung bei der IV. An die SKV gelangen daher immer wieder Fragen zur erneuten Einreichung eines Rentenantrags oder eines Wiedererwägungsgesuchs bei der IV-Stelle. Wann ist welche Art von Antrag sinnvoll und aussichtsreich?
Maria Cerletti, Mitglied Kommission Versicherungen (SKV), und Jean-Daniel Sauvant, Präsident SKV
Vorweg sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden, die im Fall einer chronischen (sich verschlechternden) Erkrankung gegenüber der IV bestehen: 1. ein erneuter Rentenantrag, 2. die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung oder 3. die Revision einer rechtskräftigen Verfügung (siehe auch Art. 53 ATSG).
Frage 1:
Ich habe vor drei Jahren einen Patienten in Behandlung genommen, bei welchem in früheren Jahren bereits mehrere Begutachtungen erfolgt waren, wobei der Rentenanspruch jeweils abgelehnt wurde. Der Patient leidet an einer langjährigen Schmerzstörung und an einer kompensierten schizo-affektiven Psychose. In den früheren Gutachten wird dem Patienten vorgeworfen, sich zu wenig um die Wiedereingliederung bemüht zu haben. Wie beurteilen sie die Chancen einer Wiedererwägung?
Antwort:
Ein Antrag auf Wiedererwägung kann gestellt werden, wenn sich die ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig herausstellt, weil in den Vorgutachten gewisse, damals bereits bekannte Aspekte zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Wenn dagegen „neue Tatsachen“ gegenüber den Vorgutachten eingebracht werden können, die damals nicht bekannt waren und daher nicht vorgelegt werden konnten, ist ein Revisionsgesuch einzureichen. Wenn schliesslich eine anhaltende Verschlechterung des Zustandsbildes vorliegt, kann zum Beispiel nach einem Jahr ein neues Rentengesuch gestellt werden, mit dem Hinweis auf den inzwischen erheblich verschlechterten Gesundheitszustand.
Mit der sog. Indikatorenrechtsprechung (s.u.) sind die Standardindikatoren „Ressourcen“, „Persönlichkeit“ sowie „soziale Bedingungen“ miteinzubeziehen. Das erfordert – soweit anamnestisch bekannt – die Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung (angeboren, Störungen in der kindlichen Entwicklung durch Mangel, Trauma usw., Persönlichkeitsveränderungen in Folge einer Erkrankung) und der daraus folgenden eingeschränkten psychischen Belastbarkeit/Regulationsfähigkeit. Es ist wichtig darzulegen, ob eine allfällige krankheitsbedingte Persönlichkeitsveränderung vorliegt (im hier dargelegten Fall zum Beispiel eine im Vorgutachten nicht beachtete und beurteilte Minussymptomatik; daher Wiedererwägungsgesuch). Dabei ist es wichtig aufzuzeigen, ob daraus folgend eine eingeschränkte psychische Regulationsfähigkeit besteht, die den Umgang mit den Schmerzen oder die Schadenminderungspflicht (Integrationsbemühungen) beeinträchtigt.
Frage 2:
Einer meiner Patienten lebte als Einzelkind mit seinen Eltern bis zu deren Tod, und er zeigt seit Jahren ein sozial vermeidendes Verhalten. Nach dem Verlust beider Elternteile hat sich sein Zustand stark verschlechtert: Er zieht er sich ganz zurück und arbeitet auch nicht mehr. Die IV-Stelle hat den erneuten Rentenantrag bei anhaltender Verschlechterung des Zustandes aber abgelehnt. Der zuständige Sachbearbeiter vermutet, dass die Verschlechterung auf Grund psychosozialer Belastungsfaktoren entstanden sein könne. Da diese Belastungsfaktoren IV-fremd seien, könne keine erneute Prüfung vorgenommen werden. Die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung hatte bereits in früheren Jahren dazu geführt, dass ein IV-Antrag abgelehnt wurde.
Antwort:
Hier empfiehlt es sich, den telefonischen Kontakt zum regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu suchen. Wichtig ist in diesem Fall Ihre Diagnostik, die neben der anamnestisch bekannten Abhängigkeitserkrankung auch komorbide Störungen und die Beurteilung der Persönlichkeit umfassen sollte. Falls Sie diese Befunde erheben können, müssen die psychosozialen Belastungsfaktoren (zum Beispiel Verlust der Eltern) zwingend im Kontext der Persönlichkeitsfunktionen beurteilt werden. Sollte eine Störung in der Persönlichkeitsentwicklung oder eine Vorerkrankung die Persönlichkeitsfunktionen anhaltend beeinträchtigen und damit die Belastbarkeit anhaltend einschränken, so dürfen diese psychosozialen Belastungsfaktoren nicht einfach pauschal als „IV-fremd“ ausgeschlossen werden.
Allgemeine Empfehlung:
Bestellen Sie die bestehenden IV-Akten und lesen Sie darin insbesondere die allfälligen Vorgutachten.
Wie Sie aus diesen Vorbemerkungen vielleicht schon schliessen können, bedarf es der Beweiserbringung, ohne dass ein offizieller IV-Arztbericht seitens der IV angefordert wird.
Bevor Sie als Beweismittel unentgeltlich sehr ausführliche Arztberichte schreiben, nehmen Sie mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Kontakt auf, um Ihr Anliegen zu besprechen. Legen Sie dar, dass eine Verschlechterung eingetreten ist, dass neue Diagnosen vorliegen oder dass Aspekte der Persönlichkeit (im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik nachweisbar) Funktionseinschränkungen nach sich ziehen, welche bisher nicht einbezogen wurden.
Weiterführende Informationen:
- Auf www.iv-pro-medico.ch finden sich für Ärztinnen und Ärzte viele nützliche Informationen über die IV.
- Zur Indikatorenrechtsprechung siehe den Artikel von G. Ebner und I. Herzog-Zwitter in https://saez.ch/article/doi/bms.2020.18941