Sie fragen, die SKV antwortet: Ratgeber für Versicherungsfragen

Im aktuellen Newsletter liegt das Augenmerk der SKV auf der IV. Dazu haben wir für Sie drei verschiedene Anfragen ausgesucht:

Anfragen an die SKV


Frage 1:

Die IV-Stelle fordert mich auf, eine Kopie der echtzeitlichen Behandlungsdokumentation zuzustellen. Gemäss Auskunft der IV entspricht die «echtzeitliche Behandlungsdokumentation» den KG-Einträgen. Diese enthalten auch viele persönliche Angaben, die in keinem Bezug zur Invalidität stehen. Können Sie mich darüber aufklären, wie die rechtliche Situation aussieht? Ist die Herausgabe der KG überhaupt durch die Entbindung von der Schweigepflicht bei der IV-Anmeldung gedeckt?

Antwort

Nach Rücksprache mit unserem Juristen können wir Ihnen folgende Antwort geben:

In der IV gilt diesbezüglich Art. 6a IVG, welcher unter dem Titel „Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften“ den folgenden Wortlaut hat:

  1. In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG47 ermächtigt die versicherte Person mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
  2. Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG, Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.

Es sind somit nur solche Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die Herausgabe einer ganzen KG wird damit sicherlich nicht gedeckt. Dies gilt auch im Rahmen der Entbindung von der Schweigepflicht bei der IV-Anmeldung. Auch diese Entbindung gilt nur für Auskünfte und Unterlagen, die für die Abklärung der Ansprüche erforderlich sind.

In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen eine ganz pragmatische und praktische Vorgehensweise:

Da es gerade in unserem Fach absolut unüblich ist und zudem hoch problematisch sein kann, die KG herauszugeben, empfehlen wir Ihnen, zuerst mit dem Sachbearbeiter telefonisch zu klären, welches die Fragen der IV-Stelle sind, und dann die IV-Stelle zu bitten, Ihnen die für die Klärung der Leistungspflicht notwendigen und spezifischen Fragen schriftlich zukommen zu lassen, damit Sie diese beantworten können.

 


Frage 2:

Kürzlich habe ich gehört, dass es nicht erlaubt sei, IV-Arztberichte an die Patienten auszuhändigen. 
In meiner langjährigen Praxis händige ich regelmässig von allen Berichten eine Kopie an die Patienten aus. Noch nie hatte ich problematische Rückmeldungen von Seiten der IV-Stelle. Bewege ich mich mit meinem Vorgehen in der "Illegalität" und müsste ich allenfalls mit Konsequenzen rechnen?

Antwort:

Selbstverständlich darf der behandelnde Arzt seinen IV-Bericht dem Patienten übergeben. Hingegen darf ein Gutachter dem Patienten weder Gutachten noch auch nur Teile des Gutachtens aushändigen,  denn der Auftraggeber, in diesem Fall die IV-Stelle, ist in einem solchen Fall „Geheimnisherr“. Dieser bestimmt, wem er das Dokument zustellen darf und will. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Patient bei der IV sein gesamtes Dossier einfordern resp. einsehen darf.

 


Frage 3:

Darf sich die IV-Stelle in die Therapie einmischen, d.h. unter Androhung von Rentenkürzungen Massnahmen auferlegen wie z.B. eine medikamentöse Therapie?

Antwort:

Sie sprechen in der Tat eine komplexe Frage an, die zu beantworten nicht ganz einfach ist, da sie sehr generell gehalten ist. Es ist ein Thema, das viele unserer Mitglieder beschäftigt, und das immer wieder Gegenstand von Anfragen ist.

 


Gerne weisen wir auf einige wichtige Punkte hin:

  • Was die Behandlung betrifft, kann man sagen, dass die Wahl der Therapie im Prinzip im Ermessen des Arztes liegt; er entscheidet und das ist seine therapeutische Freiheit. Eine Versicherung kann weder die Therapiemethode noch die Medikamentenwahl bestimmen.
  • Auf Seiten des Patienten gilt aus juristischer Sicht die Pflicht, von sich aus alles Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu tun. Was die Schadenminderungs- resp. die Mitwirkungspflicht betrifft, gilt z.B. eine antidepressive Behandlung mit Psychopharmaka als zumutbar, ausser wenn erhebliche/aussergewöhnliche Risiken attestiert werden können.
  • Auch eine stationäre Behandlung gilt als zumutbar, wenn hierfür eine fachärztliche Empfehlung vorliegt und dadurch eine Verbesserung zu erwarten ist. Hingegen gilt bei krankheitsbedingtem Verweigern von Medikamenten (z.B. bei einer Schizophrenie) keine Schadenminderungspflicht.

Wichtig!

  • Auf www.iv-pro-medico.ch finden sich für Ärztinnen und Ärzte viele Informationen über die IV.
  • Lesen Sie auch in diesem NL den aktuellen Beitrag: «Wissenswertes zu IV und Gutachten».

 

Fulvia Rota, Präsidentin SKV

 

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