


Ein Vortrag über Probleme im Umgang mit Versicherungen hat mich ermutigt genauer zu hinterfragen, was Versicherungen machen dürfen und was nicht. Hier nun meine Frage: Ich habe von einer Taggeldversicherung eine Aufforderung erhalten, für meine Patientin einen Bericht zu schreiben, mit Fragen zur Psychopathologie, zur Anamnese und zur Diagnose. Der Bericht soll an die Sachbearbeiterin geschickt werden; im beiliegenden Antwortcouvert steht lediglich der Name der Versicherung, aber nicht der Name des Arztes. Ich habe bei der Versicherung angerufen und nach Namen und Adresse des Vertrauensarztes gefragt. Man sagte mir, sie hätten keine fixen Vertrauensärzte, ich müsse den Bericht an die Sachbearbeiterin schicken; diese werde dann schauen, ob und allenfalls an welchen Arzt der Bericht weitergeleitet werde. Ist das rechtens so? Kann man als Behandler verlangen, dass ein Bericht von einem Arzt beurteilt werden muss?
Die SKV begrüsst es sehr, dass Sie die Anfrage der Versicherung genau überprüfen und auch hinterfragen. Aus rechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Anders als im KVG (obligatorische Krankenversicherung) gibt es bei privaten Versicherungen im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) weder eine gesetzliche Pflicht noch einen gesetzlichen Anspruch, einen Versicherungsarzt beizuziehen, um abzuklären, ob eine Leistungspflicht besteht oder nicht. Ein Fall kann somit auch von einer Sachbearbeiterin allein beurteilt und entschieden werden. In unklaren Situationen werden Versicherungen einen beratenden Arzt beiziehen; dies tun sie denn in der Regel auch, obschon sie von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet sind. Wenn eine Versicherung die Versicherungsleistungen entgegen dem Bericht der behandelnden Ärztin kürzen oder gar einstellen will, muss die Versicherung dies ausreichend begründen können. Dazu ist sie dann de facto doch auf einen beratenden Arzt angewiesen.
Es ist wichtig, dass der Patient seine Ärztin für die Erteilung von Auskünften an die Versicherung von der Schweigepflicht entbindet. Die behandelnde Ärztin braucht hierzu also eine Entbindung durch den Patienten (am besten schriftlich).
Dabei ist zu beachten: Wenn ein Patient seine behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet und diesen somit nicht erlaubt, Auskunft zu geben, dann macht er sich der Verletzung der Auskunftspflicht (Art. 39 VVG) schuldig und verliert möglicherweise den Versicherungsanspruch.
Weiter ist darauf zu achten, dass dem Versicherer nur diejenigen Auskünfte erteilt werden, die dieser benötigt, um seine Leistungspflicht zu überprüfen. Also: «Soviel wie nötig und so wenig wie möglich». Wir dürfen unseren Patienten nicht schaden: «Primum nihil nocere». Auch wenn die Versicherung keinen Versicherungsarzt beizieht resp. beiziehen muss, empfehlen wir Ihnen dennoch, den Bericht immer "an den Versicherungsarzt" der Versicherung zu adressieren, sowohl im Bericht als auch auf dem Kuvert. Übrigens: Sachbearbeiter einer Versicherung unterstehen auch der Schweigepflicht.
Fulvia Rota, Präsidentin SKV