

Fulvia Rota, Präsidentin SGPP
Die SGPP sowie die SGKJPP und die SMHC haben sich Ende Mai in separaten Schreiben an das BAG gewandt und auf alle Punkte hingewiesen, die eine Einführung per 1.Juli 2022 mehr als fraglich erscheinen lassen, ohne eine Fehlversorgung bei gleichzeitiger Mengenausweitung in Kauf zu nehmen. Hier finden Sie beispielhaft den Brief der SGPP. Diese Haltung wird auch von der FMH unterstützt. Am 23.Juni fand auf Druck der genannten Verbände eine Sitzung mit dem BAG statt. Wir haben bisher aber zu all unseren Fragen und Einwänden betreffend der Versorgungssicherheit, dem Problem der Mengenausweitung und der zu erwartenden Kostenexplosion sowie zur Zulassungssteuerung noch keine überzeugenden Antworten erhalten. Eine weitere Sitzung mit dem BAG ist auf Ende August traktandiert. Denn Ziel unseres Briefes war auch, eine engere Zusammenarbeit mit der SGPP und der SGKJPP zu fordern, und dass diese enger in die Entwicklungen einbezogen werden.
Das können wir heute sagen:
- Am 1. Juli 2022 tritt das Anordnungsmodell in Kraft. Die Verordnung und den dazugehörigen Begleittext finden Sie hier.
- Für die delegierte Psychotherapien gilt eine Übergangsfrist von maximal 6 Monaten, das heisst bis Ende 2022. Entsprechende Verträge müssen also rechtzeitig aufgelöst respektive gekündigt werden.
Danach können Psychologinnen und Psychologen nicht mehr angestellt werden, da sie ab dann selbständig arbeiten und selber abrechnen.
- Ob Psychologinnen und Psychologen, die bei einem Psychiater, einer Psychiaterin einen Raum mieten, auch Therapien durchführen können, die von diesem Arzt, dieser Ärztin angeordnet wurden, ist noch unklar. Bundesgerichtsentscheide, die sich auf analoge Konstellationen zwischen Hausärzten und Physiotherapeuten beziehen, lassen vermuten, dass dies auch in der Psychiatrie so gehandhabt werden könnte. Wollen Psychiater und Psychologen gemeinsam arbeiten, so müssten sie also gemeinsam eine Praxis führen.
- Ein weiterer Punkt, der einige Kolleginnen und Kollegen beschäftigt, ist die Frage, ob sie in der Praxis Psychologinnen und Psychologen weiterbilden dürfen. Art. 50c KVV hält fest, dass mindestens 12 Monate der dreijährigen Weiterbildung in einer ambulanten oder stationären Weiterbildungsstätte der Kategorie A oder Kategorie B (in der Kinder- und Jugendpsychiatrie auch C) absolviert werden müssen. Zudem ist noch offen, wie das neue dritte klinische Weiterbildungsjahr finanziert werden soll.
- Viele Fragen drehen sich um die praktischen Details der Anordnung rund um das Berichtswesen, insbesondere das Kostengutsprachegesuch für die Weiterführung der psychologischen Psychotherapie nach der 30. Sitzung. Diesem muss bekanntlich eine Expertise durch einen Psychiater, eine Psychiaterin beigelegt werden. Wie sieht das konkret aus? Wie hat der Informationsaustausch zu erfolgen? Welche Leistungen dürfen wie und in welcher Menge abgerechnet werden? Wie ausführlich haben diese Berichte zu sein? Sind Limitationen geplant? Auf all diese Fragen gibt es noch keine verlässlichen Antworten.
- Eine andere offene Frage ist unter anderen jene nach der Haftung. Das BAG nimmt hierzu keine Stellung und lässt sich dahingehend verlauten, dass Haftungsfragen jeweils durch die Gerichte entschieden werden müssen. Die Juristinnen und Juristen des BAG verweisen darauf, dass zu Haftungsfragen keine generalisierten Aussagen gemacht werden können, da jeder Fall individuell geklärt werden müsse. Bei Haftpflichtprozessen werden zur Beurteilung sämtliche vorhandenen Akten wie beispielsweise Krankengeschichte, Pflegepläne, Arztberichte, Expertisen etc. beigezogen.
- Auch bezüglich Wirtschaftlichkeit und WZW können wir Ihnen noch keine abschliessende Antwort geben.
Die Vertreterinnen und Vertreter der SGPP und der SGKJPP bleiben an diesen Fragen dran, und wir werden Sie auf dem Laufenden halten.