Videotelefonie - wie weiter ?

Die Ausnahmeregelung für die Abrechnung fernmündlicher Behandlungen gilt aktuell bis Ende April. Wir setzen uns beim BAG weiterhin dafür ein, dass diese Regelung aufrechterhalten bleibt.  

Bis anhin war die epidemiologische Lage massgebend für die Frage, ob psychiatrische Behandlungen per Telefon oder Video analog zu den Präsenzbehandlungen geleistet und verrechnet werden dürfen. Im Juni 2020 hob das BAG die entsprechende Ausnahmeregelung auf, führte sie aber auch auf Druck von FMPP-Vertreterinnen und Vertreter im November 2020 wieder ein. Seither ist die Notwendigkeit der telemedizinischen Möglichkeiten unbestritten, um eine angemessene psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung während der Pandemie aufrechtzuerhalten. Die aktuell gültige Ausnahmeregelung für die Abrechnung fernmündlicher Behandlungen läuft Ende April 2021 aus. 

Wir hoffen, dass das BAG die Empfehlungen wieder unbürokratisch und unkompliziert  verlängert, da keine Entspannung in Bezug auf die Infektionszahlen in Sicht ist. Auch wenn der Bundesrat weitere Lockerungsschritte beschliesst, wird sich die FMPP mit Nachdruck dafür einsetzen, weiterhin an der Ausnahmeregelung festzuhalten.  

Die Rahmenbedingungen

Unter diesen Umständen dürfen Leistungen auf räumliche Distanz weiterhin dann abgerechnet werden, wenn sie eine Präsenzkonsultation ersetzen. Bei neuen Patienten und Patientinnen muss die Erstkonsultation zwingend beim Leistungserbringer in der Praxis oder beim Patienten oder bei der Patientin zuhause stattfinden; erst danach kann die weitere Therapie fernmündlich durchgeführt werden.

Befinden sich die Patienten bereits in Therapie, wenn die fernmündliche Behandlung angesetzt wird, beträgt die Zeitlimite unabhängig vom Alter und Behandlungsbedarf des Patienten 75 Minuten pro Sitzung (Tarifposition 02.0060 «Telefonische Konsultation durch den Facharzt für Psychiatrie») analog der Limitation für die psychiatrische Diagnostik und Therapie in der Arztpraxis. Auch die Regelungen für die in der Praxis delegiert arbeitenden Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sollen in der gegenwärtigen Lage bestehen bleiben. Bei der dafür anzuwendenden Tarifposition 02.0250 «Telefonische Konsultation durch behandelnden Psychologen/Psychotherapeuten» gilt eine Limitation von 360 Minuten für 3 Monate.  

 

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