Angegliederte Gesellschaften

Angegliederte Gesellschaften werden auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung unter Beachtung der nachstehenden Kriterien aufgenommen (Art. 23 - SGPP Statuten):

  1. Sie verfolgen Ziele, die denen der SGPP entsprechen und vertreten im Rahmen der SGPP die aus ihrer Spezifität fliessenden Interessen.
  2. Sie haben ihre eigenen Statuten, die vom Vorstand der SGPP ratifiziert sein müssen.
  3. Sie bilden eine ärztliche Sektion mit einem Präsidenten, der ordentliches SGPP-Mitglied ist.

Die angegliederten Gesellschaften erhalten ein Stimmrecht an der Delegiertenversammlung, sofern sie einen SIWF-anerkannten Weiterbildungstitel oder mindestens 50 ordentliche SGPP-Mitglieder haben.

.hausformat | Webdesign, Typo3, 3D Animation, Video, Game, Print